AGB

Allge­meine Geschäftsbedingungen

(1) Diese Verkaufs­be­din­gungen gelten ausschließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Sonder­ver­mögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entge­gen­ste­hende oder von unseren Verkaufs­be­din­gun­gen­ab­wei­chende Bedin­gungen des Bestel­lers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrück­lich schrift­lich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufs­be­din­gungen gelten auch für alle zukünf­tigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechts­ge­schäfte verwandter Art handelt

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestel­lung als Angebot gemäß § 145 BGB anzu­sehen ist, können wir diese inner­halb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Über­las­sene Unterlagen

An allen in Zusam­men­hang mit der Auftrags­er­tei­lung dem Besteller über­las­senen Unter­lagen, wie z. B. Kalku­la­tionen, Zeich­nungen etc., behalten wir uns Eigen­tums- undUr­he­ber­rechte vor. Diese Unter­lagen dürfen Dritten nicht zugäng­lich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrück­liche schrift­liche Zustim­mung. Soweit wir das Angebot des Bestel­lers nicht inner­halb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unter­lagen uns unver­züg­lich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegen­tei­liges schrift­lich verein­bart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließ­lich Verpa­ckung und zuzüg­lich Mehr­wert­steuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpa­ckung werden geson­dert in Rech­nung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kauf­preises hat ausschließ­lich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schrift­li­cher beson­derer Verein­ba­rung zulässig

(3) Sofern nichts anderes verein­bart wird, ist der Kauf­preis wie folgt zu zahlen: 1/​3 bei Auftrags­er­tei­lung, 1/​3 bei Liefe­rung und 1/​3 bei Inbe­trieb­nahme. Verzugs­zinsen werden in Höhe von 8 % über dem jewei­ligen Basis­zins­satz p.a. berechnet. Die Geltend­ma­chung eines höheren Verzugs­scha­dens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Fest­preis­ab­rede getroffen wurde, bleiben ange­mes­sene Preis­än­de­rungen wegen verän­derter Lohn‑, Mate­rial- und Vertriebs­kosten für Liefe­rungen, die 3 Monate oder später nach Vertrags­ab­schluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrech­nung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrech­nung nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unbe­stritten sind. Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Besteller nur inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns ange­ge­benen Liefer­zeit setzt die recht­zei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfül­lung der Verpflich­tungen des Bestel­lers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder verletzt er schuld­haft sons­tige Mitwir­kungs­pflichten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit entste­henden Schaden, einschließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dungen ersetzt zu verlangen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten. Sofern vorste­hende Voraus­set­zungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätz­lich oder grob fahr­lässig herbei­ge­führten Liefer­ver­zugs für jede voll­endete Woche Verzug im Rahmen einer pauscha­lierten Verzugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 1 % des Liefer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetz­liche Ansprüche und Rechte des Bestel­lers wegen eines Liefer­ver­zuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahr­über­gang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestel­lers an diesen versandt, so geht mit der Absen­dung an den Besteller, spätes­tens mit Verlassen des Werks/​Lagers die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Versen­dung der Ware vom Erfül­lungsort erfolgt oder wer die Fracht­kosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelie­ferten Sache bis zur voll­stän­digen Zahlung sämt­li­cher Forde­rungen aus dem Liefer­ver­trag vor. Dies gilt auch für alle zukünf­tigen Liefe­rungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrück­lich hierauf berufen. Wir sind berech­tigt, die Kauf­sache zurück­zu­nehmen, wenn der Besteller sich vertrags­widrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn über­ge­gangen ist, die Kauf­sache pfleg­lich zu behan­deln. Insbe­son­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern . Müssen Wartungs- und lnspek­ti­ons­ar­beiten durch­ge­führt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten recht­zeitig auszu­führen. Solange das Eigentum noch nicht über­ge­gangen ist, hat uns der Besteller unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, wenn der gelie­ferte Gegen­stand gepfändet oder sons­tigen Eingriffen Dritter ausge­setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer erfolg­rei­chen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan­denen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware im normalen Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Die Forde­rungen des Abneh­mers aus der Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns verein­barten Faktura-Endbe­trages (einschließ­lich Mehr­wert­steuer) ab. Diese Abtre­tung gilt unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nach Verar­bei­tung weiter­ver­kauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einzie­hung der Forde­rung auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befugnis, die Forde­rung selbst

einzu­ziehen, bleibt davon unbe­rührt. Wir werden jedoch die Forde­rung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungs­verzug ist und insbe­son­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines lnsol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt

(a) Die Be- und Verar­bei­tung oder Umbil­dung der Kauf­sache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. ln diesem Fall setzt sich das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers an der Kauf­sache an der umge­bil­deten Sache fort. Sofern die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen verar­beitet wird, erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objek­tiven Wertes unserer Kauf­sache zu den anderen bear­bei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Verar­bei­tung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi­schung. Sofern die Vermi­schung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sache anzu­sehen ist, gilt als verein­bart, dass der Besteller uns anteil­mäßig Mitei­gentum über­trägt und das so entstan­dene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für uns verwahrt. Zur Siche­rung unserer Forde­rungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forde­rungen an uns ab, die ihm durch die Verbin­dung der Vorbe­halts­ware mit einem Grund­stück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtre­tung schon jetzt an

(5) Wir verpflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestel­lers frei­zu­geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt

§9 Gewähr­leis­tung und Mängel­rüge sowie Rückgriff/​Herstellerregress

(1) Gewähr­leis­tungs­rechte des Bestel­lers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377HGB geschul­deten Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­heiten ordnungs­gemäß nach­ge­kommen ist.

(2) Mängel­an­sprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablie­fe­rung der von uns gelie­ferten Ware bei unserem Besteller. Vorste­hende Bestim­mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rück­griffs­an­spruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwin­gend vorschreibt. Vor etwa­iger Rück­sen­dung der Ware ist unsere Zustim­mung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufge­wen­deter Sorg­falt die gelie­ferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbe­halt­lich frist­ge­rechter Mängel­rüge nach unserer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz­ware liefern. Es ist uns stets Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung inner­halb ange­mes­sener Frist zu geben. Rück­griffs­an­sprüche bleiben von vorste­hender Rege­lung ohne Einschrän­kung unberührt.

(4) Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Besteller — unbe­schadet etwa­iger Scha­dens­er­satz­an­sprüche — vom Vertrag zurück­treten oder die Vergü­tung mindern

(5) Mängel­an­sprüche bestehen nicht bei nur uner­heb­li­cher Abwei­chung von der verein­barten Beschaf­fen­heit, bei nur uner­heb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahr­über­gang infolge fehler­hafter oder nach­läs­siger Behand­lung, über­mä­ßiger Bean­spru­chung, unge­eig­neter Betriebs­mittel, mangel­hafter Bauar­beiten, unge­eig­neten Baugrundes oder aufgrund beson­derer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht voraus­ge­setzt sind. Werden vom Besteller oder

Dritten unsach­gemäß lnstand­set­zungs­ar­beiten oder Ände­rungen vorge­nommen, so bestehen für diese und die daraus entste­henden Folgen eben­falls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestel­lers wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen, insbe­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten, sind ausge­schlossen, soweit die Aufwen­dungen sich erhöhen, weil die von uns gelie­ferte Ware nach­träg­lich an einen anderen Ort als die Nieder­las­sung des Bestel­lers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbrin­gung entspricht ihrem bestim­mungs­ge­mäßen Gebrauch.

(7) Rück­griffs­an­sprüche des Bestel­lers gegen uns bestehen nur inso­weit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­lich zwin­genden Mängel­an­sprüche hinaus­ge­henden Verein­ba­rungen getroffen hat. Für den Umfang des Rück­griffs­an­spru­ches des Bestel­lers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechts­be­zie­hungen der Parteien unter­liegen dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kauf­rechts (CISG).

(2) Erfül­lungsort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand und für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäfts­sitz, sofern sich aus der Auftrags­be­stä­ti­gung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Verein­ba­rungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausfüh­rung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift­lich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestim­mungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestim­mungen hiervon unbe­rührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirk­samen Rege­lung eine solche gesetz­lich zuläs­sige Rege­lung zu treffen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­samen Rege­lung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt

EU-Streit­schlich­tung

Die Euro­päi­sche Kommis­sion stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit: https://​ec​.europa​.eu/​c​o​n​s​u​m​e​r​s​/​o​dr/.
Unsere E‑Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucherstreitbeilegung/​Universalschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streit­bei­le­gungs­ver­fahren vor einer Verbrau­cher­schlich­tungs­stelle teilzunehmen.